Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV 2019§ 25 Klausur
(1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen:
(2) Die Bearbeitungszeit für die Klausur beträgt 240 Minuten. Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 29 vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben.
(4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll an. In dem Protokoll sind anzugeben:
Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben.
(5) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.